| Gegenstand | ferner:
Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art errichten, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeiten aus, die der Genehmigung gemäß Aufnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten wie z.B. Rechtsberatungsgesetz, § 1 KWG oder 34 c GewO bedürfen. |