| Gegenstand | 1.Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
1.1. geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
1.2. echte Treuhandgeschäfte, d.h. Verwaltung fremden Vermögens im eigenen Namen,
1.3. sowie alle weiteren, nach dem Steuerberatungsgesetz zulässigen Tätigkeiten.
2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr.1 StBerG) sind ausgeschlossen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, auch die Geschäftsführung und die persönliche Haftung in Kommanditgesellschaften zu übernehmen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |