| Gegenstand | Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 Steuerberatergesetz, insbesondere
1. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen,
2. die wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit,
3. die Vortrags- und Lehrtätigkeit.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind ausgeschlossen. |