Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz, insbesondere
a) die allgemeine steuerliche Beratung von Mandanten,
b) die Erledigung von Buchführungsarbeiten,
c) die Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen,
d) eine wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit.