| Gegenstand | Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 Steuerberatergesetz, insbesondere
1. die allgemeine steuerliche Beratung von Mandanten
2. die Erledigung von Buchführungs- und Lohnbuchführungsarbeiten
3. die Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen sowie
4. die wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatergesetz), sind ausgeschlossen. |