| Gegenstand | 1. Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Absatz 3 StBerG, insbesondere die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, Finanz- und Lohnbuchhaltung.
2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Absatz 4 Nummer 1 StBerG), sind ausgeschlossen.
3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu beteiligen. |