| Gegenstand | Die Förderung der Bildung und Erziehung, sowie Stärkung und Unterstützung der Kinder und jungen Menschen, stationäre und ambulante Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII), insbesondere auch die Förderung und Unterstützung des leiblichen, geistigen und seelischen Wohles von Kindern, Kleinkindern, jungen Menschen, jungen Erwachsenen, erziehungsberechtigten Personen und Eltern, die Verwirklichung ihrer Rechte auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit im Sinne des (§ 1) KJHG/KJSG. (Soziale Arbeit). Des Weiteren das Anbieten von Leistungen im Bereich der 1. Kinder- und Jugendhilfe gemäß des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) 2. Ambulante-, stationäre-, temporäre- und spezifische Kinder- und Jugendhilfe, 3. Kindergärten, Kinderläden, Kindergruppen 4. Schulsozialarbeit 5. Ambulante und/oder stationäre Clearing 6. JFH, JBW (Jugendfreizeithäuser, Jugendbildungswerkstätte - offene Jugendarbeit) 7. Bi- und Multilaterale, nationale und internationale Jugendprojekte 8. stationäre Mädchengruppe, stationäre Kleinkinder Gruppe mit 7/24 Betreuung, 9. Trennungs- Scheidungskinder (soziale Gruppen von Angehörigen)/ Kind im Blick (Eltern/Eltern Kind/Kind/Soziale Betreuung), 10. Ambulante soziale Jugendgruppe 11. und alle weiteren Tätigkeiten, die mit den Tatigkeitsfeldern Punkt 1 bis Punkt 10 zu tun haben (in Berührung kommen). |