| Gegenstand | Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes. Zur Verwirklichung des Zwecks der Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO): die Konzeption und Durchführung von Forschungsprojekten zu regenerativer Landwirtschaft, Ernährungssystemen und Klimaschutz, die zeitnahe Publikation wissenschaftlicher Arbeiten, die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen und Forscher:innen. Zur Verwirklichung des Zwecks der Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO): die Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Kursen, Workshops und Konferenzen für verschiedene Zielgruppen, die Erstellung von öffentlich zugänglichen Bildungsmaterialien (z. B. Online-Kurse, Lernplattformen, Leitfäden), die Kooperation mit Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen. Zur Verwirklichung des Zwecks des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO): die Entwicklung und Verbreitung von Konzepten zur Förderung regenerativer Landnutzung und klimaresilienter Landwirtschaft, die Öffentlichkeitsarbeit zu ökologischen Themen im Agrar- und Ernährungsbereich, die Unterstützung von Praxisprojekten, die zur Wiederherstellung oder Erhaltung ökologischer Systeme beitragen. |