| Gegenstand | Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Informatik. Der Satzungszweck wird verwirklicht unmittelbar selbst durch eigene operative Maßnahmen oder durch die Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Universität oder andere juristische Person des öffentlichen Rechts, beispielsweise durch Initiierung, Durchführung und Finanzierung von Forschungsvorhaben in der Softwaretechnik unter besonderer Berücksichtigung von Open-Source-Methoden, agilen Methoden und Methoden der Cloud-basierten Softwareentwicklung; Gewährung von Stipendien und Förderpreisen, Bereitstellung von Medienangeboten und Durchführung von Veranstaltungen (Kolloquien, Seminare, Vortragsreisen, Tagungen, Ausstellungen) unter Berücksichtigung von Theorie und Praxis; Bereitstellung einer effizienten und schlanken Prozessinfrastruktur und der Grundausstattung für die Umsetzung inter- und transdisziplinärer Projektkonzepte als außeruniversitäres Forschungsintitut; Öffentlichkeits- und Medienarbeit für die Anliegen und Aufgaben der Gesellschaft und Förderung der Bereitschaft von Privatpersonen, Unternehmen und anderen privaten Organisationen zur Unterstützung ihrer steuerbegünstigten Zwecke durch Stiftungen, Zustiftungen und Spenden sowie ehrenamtliches Engagement. Der Gesellschaft steht es frei, welchen ihrer Zwecke sie mit welchen Maßnahmen wahrnimmt. Die Ergebnisse der Tätigkeiten in Wissenschaft und Forschung werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Publikationsfreiheit zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Von der Gesellschaft durchgeführte Veranstaltungen sind regelmäßig öffentlich zugänglich. Soweit sie Stipendien und Förderpreise vergibt, werden diese auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Richtlinien vergeben. Bei ihrer Tätigkeit arbeitet die Gesellschaft mit steuerbegünstigten Organisationen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ähnlicher Aufgabenstellung zusammen, wo und insoweit dies der Verwiklichung ihres Zwecks dient. |