| Gegenstand | Die Beratung von Unternehmen zu Fragen der Kapitalstruktur und Finanzierung sowie die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen gemäß § 34 c GewO und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) dem Rechtsdienstaufsichtsgesetz (RDG) oder dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bedürfen. |