| Gegenstand | Die gewerbsmäßige Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum von Wohneigentum oder die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume Dritter, einschließlich Tätigkeiten nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO), Tätigkeiten, die gemäß dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestimmten Personen vorbehalten und erlaubnispflichtig sind, sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Unternehmens. |