Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gewerbsmäßige Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum von Wohneigentum oder die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume Dritter, einschließlich Tätigkeiten nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO), Tätigkeiten, die gemäß dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestimmten Personen vorbehalten und erlaubnispflichtig sind, sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Unternehmens.