Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten, die Verwaltung sowie die Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im In- und Ausland,
insbesondere zum Zwecke der nachhaltigen Erzielung von Einkünften aus diesen Beteiligungen im Sinne des § 8b KStG sowie zur Nutzung gewerbesteuerlicher Entlastungen gemäß § 9 GewStG, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesen Beteiligungen.
Eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz (KWG) wird nicht ausgeübt.