| Gegenstand | (i) Die Zeichnung, der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung oder die Veräußerung beweglicher Vermögenswerte und Aktien, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die einer Sondergesetzgebung unterliegen; (ii) das Handeln als Holdinggesellschaft und zum Zwecke (i) der Fortführung oder Beteiligung als Partner oder Aktionär an anderen Gesellschaften, ungeachtet ihrer Art oder ihres Zwecks, einschließlich Vereinigungen und Zivilgesellschaften, durch Zeichnung oder Erwerb und Halten von Aktien, (i) um Ziele, Strategien und Prioritäten festzulegen, die Aktivitäten der Tochtergesellschaften zu koordinieren, die finanziellen Ziele zu definieren, das Verhalten und die finanzielle Effizienz zu kontrollieren und im allgemeinen die Leitung und Kontrolle der Gesellschaften auszuüben. |