Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Erwerb, die Entwicklung, die Verwaltung und Verwertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten, insbesondere solche nach § 34c GewO, werden erst nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ausgeübt.