| Gegenstand | Die Durchführung von Bauarbeiten als Generalübernehmer sowie die Projektentwicklung von Bauvorhaben sowie Abbrucharbeiten, Entkernung von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten sowie Garten- und Landschaftsbau; genehmigungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 34 c der Gewerbeordnung werden nicht ausgeübt. Sofern für die Erfüllung eines Unternehmensgegenstandes Genehmigungen erforderlich sein sollten, werden diese Tätigkeiten durch Subunternehmen erbracht oder weitervermittelt. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn durch das Unternehmen selbst im jeweiligen Bereich die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind und die Eintragung bzw. Genehmigung vorliegt. |