| Gegenstand | Der Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
Gegenstand kann auch sein, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein. Die Gesellschaftsversammlung kann die Geschäftsführung ermächtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. |