| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, prüfungsnahe Beratung bei wirtschaftlichen Unternehmen durchzuführen, insbesondere in den Bereichen Unternehmenstransaktionen, Bewertungen von Unternehmen und Nachhaltigkeitsberichterstattung, Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WPO. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |