| Gegenstand | Die Erfüllung von Aufgaben, die sich auf Immobilien (bebaute und unbebaute Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte) jedweder Nutzungsart beziehen, insbesondere: Die Verwaltung von Immobilien und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen, einschließlich der Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum für Wohnungseigentümer im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes und von Mietverhältnissen über Wohnräume für Dritte im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Property Management). Die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume sowie der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss solcher Verträge. Die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung, sowie des Nachweises von Gelegenheiten zum Abschluss solcher Verträge. Bankgeschäfte und Tätigkeiten, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Depotgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder dem Steuerberatungsgesetz genehmigungspflichtig sind, sind nicht Gegenstand des Unternehmens. Handwerkliche Tätigkeiten sind ebenfalls nicht Gegenstand des Unternehmens. |