| Gegenstand | Erwerb, Halten und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Verwaltung eigenen Vermögens. Die Gesellschaft ist darüber hinaus befugt, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die dem satzungsmäßigen Zweck mittelbar oder unmittelbar zu dienen geeignet sind. Ausgenommen sind jeweils Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen. |