mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gegenstand der Zweigniederlassung: Die Erbringung von kaufmännischen und administrativen Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen aller Art, soweit ohne behördliche Genehmigung zulässig.