| Gegenstand | Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie damit vereinbare Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 2, 4 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |