| Gegenstand | Die Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen nach § 1 und 2 ABKG Berlin, die der Berufsbezeichnung des/der Architekten/in im Wesentlichen entspricht, insbesondere die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten. Die für die Berufsausübung nach § 4 ABKG geltenden Berufspflichten werden von der Gesellschaft beachtet. |