| Gegenstand | a) die Vermittlung des Abschlusses oder des Nachweises zur Gelegenheit eines Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume, auch im Sinne von § 34c GewO nach Vorlage der dafür erforderlichen Genehmigung sowie der Abschluss aller sonstigen, den Interessen der Gesellschaft dienenden Geschäfte; b) der Erwerb, das Verwalten, die Entwicklung und das Verwerten (insbesondere durch Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung) von eigenen Immobilien. |