| Gegenstand | Die kollektive Vermögensverwaltung von geschlossenen Spezial-AIF i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 1 KAGB, an denen sich ausschließlich semi-professionelle Anleger nach § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB und professionelle Anleger nach § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB beteiligen dürfen, als registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen von § 44 KAGB i. V. m. § 2 Abs. 4 KAGB. Dies beinhaltet auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und bei denen die Haftung der Gesellschaft aufgrund der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann an von ihr verwalteten Spezial-AIF als Komplementärin oder geschäftsführende Kommanditistin beteiligt sein. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Abs. 3 KAGB werden nicht erbracht. Die Gesellschaft betreibt keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem KWG und/oder nach der GewO. |