| Gegenstand | Der Betrieb der Unfallversicherung, Allgemeinen Haftpflichtversicherung, nicht substitutiven Krankenversicherung, Rechtsschutzversicherung und Versicherung gegen Feuer- und andere Sachschäden im direkten und indirekten Geschäft. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäfte nach § 15 Abs. 1 VAG zu betreiben oder im Sinne des § 15 Abs. 1 VAG für andere Unternehmen zu vermitteln. |