| Gegenstand | Gegenstand der Gesellschaft ist die selbstlose und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienende finanzielle und technische Förderung von eigenen Projekten mit internationalem Bezug und der Völkerverständigung, Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz aus allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) im Bereich Kunst, Bildung und Kinder- und Jugendhilfe u.a. in Zusammenarbeit mit den Botschaften des jeweiligen Landes (§ 52 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 10 und 13 AO), insbesondere in Erfüllung des Zwecks der Gesellschaft durch:
der Betrieb einer Begegnungsstätte;
kooperative Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen bei der Ausrichtung von den von der Gesellschaft veranstalteten Kulturfesten, Kinder- oder Jugendtreffen oder anderen der Völkerverständigung dienenden Aktivitäten insbesondere mit dem Zweck der Inklusion und der Vielfaltsförderung;
-die Planung, Organisation und Durchführung von eigenen Kunstausstellungen und musikalischen Veranstaltungen (Konzerte und Theateraufführungen), gemeinsame Projekte und Veranstaltungen zwischen und mit Schulen und Hochschulen, Seminaren, Schüler- und Studentenaustausch, Organisation von Kultur- und Bildungsreisen;
Förderung kommunaler oder regionaler Zusammenarbeit mit Auslandsbezug, z.B. im Rahmen bestehender Städtepartnerschaften und deren gemeinnützigen Aktivitäten;
literarische Veranstaltungen sowie Vorlesungen.
Die Gesellschaft verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke auch als Fördergesellschaft, in dem sie eigene oder akquirierte Mittel anderen gemeinnützigen Einrichtungen oder Projekten im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung stellt. Soweit die Gesellschaft als Fördergesellschaft gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig ist, wird sie ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der Jugendhilfe, der Kunst und Kultur, der Bildung, der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegsbeschädigte an andere inländische oder ausländische steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weiterleiten. Die Gesellschaft wird Mittel an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO nur dann weiterleiten, wenn diese Körperschaft selbst steuerbegünstigt ist.
Die Finanzierung der Projekte erfolgt durch Einnahmen aus Veranstaltungen und Spenden. Die Erlöse werden für Projekte im In- und Ausland (zum Beispiel für den Aufbau oder ergänzende Ausstattung von Schulen, Kindertagesstätten und Begegnungsstätten sowie für Freizeitprogramme für Kinder, Jugendliche und Familien) verwendet. |