| Gegenstand | (1) Zwecke der Gesellschaft sind: 1. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie die Förderung des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, 2. die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie 3. die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ihre in Absatz 1 aufgeführten Zwecke insbesondere durch folgende operativen Tätigkeiten: 1. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Zusammenhänge für den Klimaschutz, die Artenvielfalt, die Gesundheit und eine lebensfreundliche Umwelt; 2. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Erhaltung, Renaturierung oder Ausweitung von Mooren und Naturlandschaften (z. B. Heiden, Blühwiesen, Streuwiesen, Heideflächen, Naturwälder, sonstige Naturlandschaften); 3. Durchführung von Exkursionen in Moore und Naturlandschaften zur Veranschaulichung konkreter Maßnahmen zur Erhaltung von Mooren und Naturlandschaften sowie zur Einbindung in Anpflanzungs- und Pflegeprojekten zwecks Förderung des Verständnisses für die Maßnahmen; 4. Durchführung von Workshops und Webinaren über die Zusammenhänge von Natur-/Kulturflächen zu Klima und Artenvielfalt; 5. Auf Grundlage allgemein zugänglicher Vergaberichtlinien die jährliche Verleihung eines Preises für die beste Projektidee und das überzeugendste Engagement für die Erhaltung, Renaturierung oder Ausweitung von Mooren und Naturlandschaften sowie die Berichterstattung hierüber; 6. Auf Grundlage allgemein zugänglicher Vergaberichtlinien die Vergabe von Stipendien und Druckkostenzuschüssen an Wissenschaftler, die sich im Rahmen von Forschungsarbeiten mit der Erhaltung, Renaturierung oder Ausweitung von Mooren und Naturlandschaften befassen, sowie die Berichterstattung hierüber.
Die Gesellschaft darf ihre operativen Tätigkeiten durch Hilfspersonen i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ausüben, z. B. durch die Beauftragung wissenschaftlicher Einrichtungen in gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ihre in Absatz 1 aufgeführten Zwecke weiterhin durch die Zuwendung von Mitteln an andere in Deutschland wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigte Körperschaften sowie an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (Fördertätigkeit i. S. des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung). Gefördert werden sollen insbesondere Projekte und Maßnahmen zur Renaturierung von Mooren und Naturlandschaften (z.B. Heiden, Blühwiesen, Streuwiesen, Heideflächen, Naturwälder, sonstige Naturlandschaften) sowie damit in Zusammenhang stehende wissenschaftliche und bildende Projekte und Maßnahmen. |