| Gegenstand | (1) Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach § 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die
1. Geschäftsmäßige Hilfe, Beratung und Vertretung in Steuersachen und Bearbeitung von Steuerangelegenheiten aller Art;
2. Prüfungstätigkeit gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 MaBV in dessen Grenzen;
3. Hilfeleistung in Steuerstrafverfahren und Bußgeldsachen wegen Steuerordnungswidrigkeiten;
4. Hilfeleistung auf dem Gebiet der Buchführungspflichten;
5. Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung;
6. Treuhand- und Vermögensverwaltung, Treuhandtätigkeit.
(2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. StBerG), sind ausgeschlossen. |