| Gegenstand | Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Weiterer Gesellschaftsgegenstand ist die Ausübung des freien Berufes der Rechtsanwälte, soweit Angehörige desselben sich nach dem Berufsrecht der Steuerberater mit Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden dürfen.
Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater oder weiterer von der Gesellschaft ausgeübter Berufe sind ihr nicht gestattet.
Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten des auf ihren Gegenstand nach Abs. 2 anzuwendenden Berufsrechts (nachfolgend auch: anzuwendendes Berufsrecht) nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen.
Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind zu erfüllen.
Die Gesellschaft darf insbesondere weitere Kanzleien im Sinne von § 27 Abs. 2 BRAO, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Berufsrecht erfüllt sind.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen Gesellschaften zu beteiligen bzw. solche zu erwerben. |