| Gegenstand | Die kollektive Vermögensverwaltung von Spezial-AIF als registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen von § 44 KAGB i. V. m. § 2 Abs. 4 KAGB sowie von qualifizierten Risikokapitalfonds als registrierter Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA-VO). Dies beinhaltet auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf (z. B. Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines verwalteten AIF) und bei denen die Haftung der Gesellschaft aufgrund der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens beschränkt ist.
Die Gesellschaft darf sich außerdem an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Hilfsgeschäfte betreiben, die ihr notwendig oder sinnvoll erscheinen, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß § 20 Abs. 3 KAGB werden nicht erbracht. Die Gesellschaft betreibt keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem KWG und/oder nach der GewO. |