| Gegenstand | 2. Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; die selbstlose Unterstützung der infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesener Personen i. S. d. § 53 Nr. 1 AO sowie von Personen i. S. d. § 53 Nr. 2 AO; 3. die Unterstützung der in Absatz 2 genannten Personen bei der Suche nach Wohnraum, z.B. durch Vermittlung von Wohnraum sowie durch finanzielle Unterstützung für die vorübergehende Nutzung des Wohnraums; Einwerben von Wohnraum zur Verwendung für die in Absatz 2 genannten Zwecke. |