Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten, die Vermietung und die Verwaltung von Grundstücken und grundstückshaltenden Gesellschaften sowie die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang. Tätigkeiten, die eine Genehmigung insbesondere nach § 34c GewO erfordern, sind ausgeschlossen. Den Grundstücken sind grundstücksgleiche Rechte jeglicher Art gleichgestellt.