Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Das Einsammeln von Kapital von einer Vielzahl von Anlegern, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, wobei eine Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist. Die Verwaltung des eingesammelten Kapitals wird durch eine Gesellschaft erfolgen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 44 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Kapitalanlagesetzbuches (KAGB) registriert ist. Anleger können nur professionelle Anleger im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB sowie semiprofessionelle Anleger im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB sein.
Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach dem KAGB, dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) oder der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.