| Gegenstand | (1) 1. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, 2. die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sowie § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO), 3. die wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit, 4. die Durchführung von Schulungs- und Trainingsmaßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, der Steuerlehre, der Wirtschaftsprüfung und der Unternehmensführung.
(2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |