Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Gesellschaft ist eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Die kollektive Verwaltung von Spezial-AIF (im Sinne von § 1 Abs. 6 KAGB) auf der Grundlage einer Registrierung nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 KAGB; die Gesellschaft nimmt ihre Tätigkeit erst nach Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf. Bei den zu verwaltenden Spezial-AIF handelt es sich um juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, bei denen persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und bei denen die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist.