| Gegenstand | Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Verwaltung von eigenen bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungs-, Gewerbe- und Teileigentumseinheiten. Jeweils mit Ausnahme von Tätigkeiten, die eine Erlaubnis nach § 32 KWG erfordern. |