| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 im Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG), Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sein, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |