Die Anlage und Verwaltung der Mittel der Teilgesellschaftsvermögen nach einer festen Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 KAGB (Spezial-Teilgesellschaftsvermögen) zum Nutzen ihrer Aktionäre. Die Gesellschaft darf für Rechnung eines Teilgesellschaftsvermögens nach Maßgabe der jeweiligen Anlagebedingungen und den Bestimmungen dieser Satzung in Form der in den Anlagebedingungen spezifizierten Vermögensgegenstände anlegen. Keine Übernahme anderer Geschäfte. Die Gesellschaft darf keine anderen als die in
Ziff. 3.1 genannten Geschäfte betreiben. |