| Gegenstand | Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie damit vereinbare Tätigkeiten gemaß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften und berufsständischen Vereinigungen zu beteiligen, soweit dies nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zulässig ist. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. |