| Gegenstand | Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere das Halten und Verwalten von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz unterliegen. Die Gründung von Tochtergesellschaften ist auch im Stadium der Gesellschaft vor Eintragung in das Handelsregister zulässig. |