| Gegenstand | Die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f der Gewerbeordnung, mithin die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter sowie die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von (i) Anteilen oder Aktien an offenen oder geschlossenen Investmentvermögen oder (ii) Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes. Hiervon ausgenommen sind jeweils Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, soweit für diese eine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes erforderlich ist sowie sonstige Geschäfte, sofern für diese, neben § 34f Gewerbeordnung, eine weitere Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erforderlich ist. |