| Gegenstand | Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Die Gesellschaft ist dazu insbesondere berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, Unternehmen jeder Art zu errichten, zu erwerben und zu veräußern sowie Zweigniederlassungen zu errichten. Die Tätigkeit erfolgt im eigenen Namen, im eigenen Interesse und nicht als Dienstleistung für Dritte. Eine Tätigkeit nach Kreditwesengesetz (KWG) und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wird nicht ausgeübt werden. |