| Gegenstand | Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Verwaltung von eigenen bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungs-, Gewerbe- und Teileigentumeinheiten. Jeweils mit Ausnahme von Tätigkeiten, die eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erfordern. |