Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung und Bildung i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, die Förderung der Kunst und Kultur i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste sowie die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO und damit die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten gemeinnütziger Zwecke zu stärken.