| Gegenstand | Einkauf und Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln. Innerhalb dieser Grenzen darf die Gesellschaft alle Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt zum Erwerb oder zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume, zu Verfügungen darüber, zu entsprechenden Verpflichtungsgeschäften, mit der Ausnahme derartiger Geschäfte sowie des Erwerbs von Grundpfandrechten, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Gesellschaft hat vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit den Geschäftsbetrieb bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14 GewO). |