Der Verwaltungsrat bestimmt die Person oder Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sind und legt die Art ihrer Zeichnung fest. Der Verwaltungsrat selbst zeichnet kollektiv zu zweien.
Das Mitglied der Geschäftsleitung vertritt kollektiv zu zweien mit einem Mitglied des Verwaltungsrates, einem weiteren Mitglied der Geschäftsleitung oder mit jeder anderen Person die zur Vertretung der Gesellschaft durch den Verwaltungsrat ermächtigt ist
Gegenstand
Gegenstand der Zweigniederlassung:
Die Aufnahme des Geschäftsbetriebs in den Versicherungssparten 1, 3, 7, 8, 9, 10, 13 und 18 nach Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).