Die Übernahme des Geschäfts des Reisesicherungsfonds im Sinne von § 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes. Die Gesellschaft ist zu allen Tätigkeiten und Rechtsgeschäften befugt, die vorstehendem Zweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind und/oder mit diesem im Zusammenhang stehen. |