Jeder Liquidator vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Liquidator darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und unter Ausschuss von nach dem KWG genehmigungspflichtigen Geschäften.