| Gegenstand | Die Entwicklung, Ermöglichung und Umsetzung zukunftsfähiger Investitionen und Projektierungen in Übereinstimmung mit den in der Präambel benannten Werten und Zielsetzungen. Sie hat das Recht zur Gründung, Erwerb, Verkauf von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im ln- und Ausland, soweit diese für den nämlichen Zweck für bestimmte Märkte betrieben werden sollen. Es wird kein Unternehmenszweck verfolgt, der einer staatlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedarf, insbesondere sind sämtliche in § 1 des Gesetzes über das Kreditwesengesetz (KWG) genannten Tätigkeiten ausgeschlossen, wenn nicht zuvor eine erforderliche staatliche Erlaubnis eingeholt worden ist. |