Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Beratung zu und die Vermittlung von Verträgen über Finanzanlagen im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes, Versicherungen, Darlehen, Erwerb von Edelmetallen, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche
Räume sowie Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss dieser Verträge.